Förderverein – was bringt das ?
Der Förderverein der Gewerblich-Technischen Schule Offenburg setzt da an, wo staatliche Mittel begrenzt sind und
Projekte aus dem Schuletat aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht finanziert werden können.
Wir wollen für unsere Schüler eine Schule mit Möglichkeiten und Angeboten, die über den Standard hinausgehen. Damit Lernen Freude macht und Bildung funktioniert.
Was tun wir?
• Förderung sozialer Belange unserer Schule.
• Unterstützung von Schulpartnerschaften.
• Finanzierung von Aktivitäten und Projekten, die das schulische Leben bereichern.
• Unterstützung sozial schwächer gestellter Schülerinnen und Schülern, z.B. bei Exkursionen
Weitere Informationen erhalten Sie gerne in unserem Infoflyer, den Sie rechts downloaden können..
S A T Z U N G S Ä N D E R U N G des Vereins
„Förderverein der Gewerblich-Technischen Schule Offenburg“
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§1 Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gewerblich-Technischen Schule Offenburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Offenburg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1.8. bis 31.7.)
§3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und der Berufsbildung sowie die Förderung des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben. Der Verein ermöglicht durch Geld und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und die Durchführung von Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer modernen beruflichen Schule förderungswürdig sind.
§4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§5 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Vereine und sonstige Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den 1. Vorsitzenden.
§6 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus einem wichtigen vereinsschädigenden Grund, über den der Vorstand entscheidet.
§7 Die Einkünfte des Vereins bestehen
a) aus Beiträgen und Zuwendungen
b) aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens
c) sonstige Einnahmen.
Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest.
Die Organe des Vereins
§8 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§9 Dem Vorstand gehören an
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
d) der Schriftführer
e) der Kassenwart
f) bis zu 5 Beisitzer
Außerdem gehört auf eigenen Antrag der Schulleiter dem Vorstand an.
§10 Dem Vorstand sollen Vertreter von Industrie und Handwerk sowie Lehrer der Schule angehören. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§11 Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den 1., den 2. und den 3.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein.
§12 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende soll nicht der Schule angehören, während der 2. und 3.Vorsitzende eine hauptamtliche Lehrkraft der Schule sein soll.
§13 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden alljährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
§14 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1.
Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, auf 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
§15 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom 1. Vorsitzenden einberufen
werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.
§16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§17 Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das
vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
Satzungsänderung und Auflösung
§18 Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder.
§19 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das vorhandene Vermögen auf den Schulträger (Ortenaukreis) mit der Auflage über, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne §3 dieser Satzung für die Gewerblich-Technische Schule Offenburg zu verwenden.
Anwendung des BGB
§20 Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Inkrafttreten der Satzung
§21 Die geänderte Satzung tritt am 08.11.2018 in Kraft.
gez. Joe Huber (1. Vorsitzender), Michael Haß (2. Vorsitzender), Manfred Bauer (3. Vorsitzender