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Inhalt: Fachschaft >> Religionslehre

Der Religionsunterrichtes in der beruflichen Bildung

An einem Unfallopfer, das wir nachts auf der Autobahn sehen, dürfen wir nicht achtlos vorbeifahren, ohne zu helfen oder Hilfe zu rufen. Das wissen wir. Doch es ist nicht Paragraph 323c Strafgesetzbuch („Unterlassene Hilfeleistung“), der dies in unseren Herzen und Köpfen verankert hat. Prägende Wirkung entfaltete in unserem Kulturraum vielmehr Jesu Geschichte vom barmherzigen Samariter, sein Gleichnis zum Thema Nächstenliebe. Seine Botschaft – es ist etwas Schlechtes, mögliche Hilfe zu unterlassen – wurde zum Allgemeingut. Auch andere zentrale Normen – „Du sollst nicht töten“; „Du sollst nicht begehren deines Nächsten Hab und Gut“ – sind uns eher in der klaren Sprache der biblischen Gebote vertraut als im Wortlaut entsprechender Gesetze. Unsere Zivilisation lässt sich eben nicht verstehen (und auch nicht erhalten) ohne eine gewisse Kenntnis jener biblischen Tradition, die sie so nachhaltig prägte. Weil unser Gemeinwesen seine geistigen Wurzeln pflegen muss, ist es in seinem Interesse – und nicht nur im Interesse der Kirche – , dass Schülerinnen und Schüler diese biblische Tradition kennen lernen.

So ist es keine Frage: Der Religionsunterricht gehört zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Im einzelnen verfolgt dieses Unterrichtsfach folgende Ziele:

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